Wann muss ich Inkassokosten zahlen?

Wir trei­ben Schul­den ein

Inkas­soLeis­tun­gen für Pri­vat und Unter­neh­men 

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Wenn Sie ein Mahn­schrei­ben von einem Inkas­so­un­ter­neh­men erhal­ten, dann wird die Fra­ge „ob Sie Inkas­s­o­kos­ten zah­len müs­sen“ von der Vor­fra­ge abhän­gen ob Sie mit Ihrer Zah­lungs­ver­pflich­tung in Zah­lungs­ver­zug gera­ten sind und Ihrem Gläu­bi­ger schul­den. Wenn Sie Dienst­leis­tun­gen beauf­tragt haben, Waren gekauft habe und Ihr Ver­trags­part­ner ord­nungs­ge­mäß die Leis­tung erbracht hat schul­den Sie den Kauf­preis / Werk­lohn. Auch wenn Sie ein Dar­le­hen erhal­ten haben und Sie zah­len nicht am Fäl­lig­keits­tag das Dar­le­hen zurück gera­ten Sie unwei­ger­lich in Zah­lungs­ver­zug.
Grund­sätz­lich kann man sagen, dass Sie in Zah­lungs­ver­zug gera­ten, wenn Sie das Zah­lungs­ziel auf der über­ge­be­nen Rech­nung über­schrei­ten und nicht bezah­len. Eine Zah­lungs­er­in­ne­rung oder ein Mahn­schrei­ben wäre in die­sem Fal­le nicht not­wen­dig. Ihr Ver­trags­part­ner könn­te sogleich ein Inkas­so­un­ter­neh­men beauf­tra­gen mit der Betrei­bung der Forderung.

Wenn Sie sich im Zah­lungs­ver­zug befin­den und Ihr Ver­trags­part­ner ein Inkas­so­un­ter­neh­men beauf­tragt um sei­ne For­de­rung ein­bring­lich zu machen, sind Sie ver­pflich­tet die ent­stan­de­nen Inkas­s­o­kos­ten zu bezah­len. Die­ser Anspruch auf Zah­lung der Betrei­bungs­kos­ten fin­det sich im Gesetz wie­der und kann bei Wei­ge­rung zur Zah­lung gericht­lich ein­ge­klagt wer­den. Sofern der Anspruch gegen Sie nicht recht­mä­ßig ist (zB Sie haben kei­ne Ware erhal­ten) so ver­steht sich von selbst, dass die Inkas­s­o­kos­ten nicht zu zah­len sind. Die Inkas­s­o­kos­ten sind im Gesetz ver­brieft. Das heißt Inkas­s­o­kos­ten bedür­fen kei­ner ver­trag­li­chen Vereinbarung.

Die Höhe der Inkas­s­o­kos­ten hängt von der Grund­for­de­rung ab in Ver­bin­dung mit dem gesetz­ten Auf­wand den das Inkas­so­in­sti­tut betreibt. Grund­sätz­lich gilt: Je mehr Auf­wand der Schuld­ner ver­ur­sacht, umso höhe­re Kos­ten sind gerecht­fer­tigt. Da sich die Höhe der For­de­rung von der Grund­for­de­rung abhän­gig ist, kann bereits das ers­te Mahn­schrei­ben ent­spre­chend hohe Betrei­bungs­kos­ten aus­wei­sen.
Wir emp­feh­len Ihnen sobald Sie ein Mahn­schrei­ben von einem Inkas­so­in­sti­tut erhal­ten haben sich umge­hend mit der offe­nen For­de­rung zu beschäf­ti­gen und unver­züg­lich mit dem Inkas­so­in­sti­tut Kon­takt­auf­neh­men. In einem Gespräch las­sen sich bei Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten Ver­ein­ba­rung mit dem Inkas­so­un­ter­neh­men tref­fen um die Kos­ten nicht wei­ter stei­gen zu lassen.

Das unver­nünf­tigs­te was ein Schuld­ner machen kann ist auf die For­de­rung gar nicht erst zu reagie­ren. Die­se Stra­te­gie kann abso­lut nicht gera­ten wer­den, da die Schul­den nicht ein­fach ver­schwin­den und auch die Kos­ten für den Schuld­ner bei Untä­tig­keit immer höher wer­den. Sofern über­dies der Gerichts­weg unver­meid­bar wird, wird der Schuld­ner zusätz­lich mit Rechts­an­walts­kos­ten und Gerichts­ge­büh­ren konfrontiert.