Die betrügerische Krida im Inkassoalltag

Wir trei­ben Schul­den ein

Inkas­soLeis­tun­gen für Pri­vat und Unter­neh­men 

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Wenn es um die Bezah­lung von Schul­den geht oder in die­sem Kon­text bes­ser gesagt am die Nicht­be­zah­lung von Schul­den geht kommt es im Inkas­so­all­tag immer wie­der vor, dass so man­cher Schuld­ner sein Ver­mö­gen zum Schein ver­rin­gert.
Bei der jewei­li­gen Ein­zel­fall­be­trach­tung mag es auch immer wie­der mensch­lich ver­ständ­lich sein, wenn ein Schuld­ner sein Geld nicht ger­ne zur Til­gung sei­ner Schul­den her­aus­ge­ben möch­te, doch muss auch immer die Situa­ti­on des Gläu­bi­gers berück­sich­tigt wer­den, der im Glau­ben auf den red­li­chen Geschäfts­ver­kehr gehan­delt hat und sich gegen­über sei­nem Ver­trags­part­ner, dem spä­te­ren Schuld­ner, kor­rekt ver­hal­ten hat.

§ 156 STGB regelt den Tatbestand der betrügerischen Krida

Ein Schuld­ner ver­wirk­licht die­se Straf­rechts­norm, wenn er sein Ver­mö­gen ver­heim­licht, bei­sei­te schafft, ver­äu­ßert oder beschä­digt. Wei­ters wird der Straf­rechts­tat­be­stand der betrü­ge­ri­schen Kri­da ver­wirk­licht, wenn der Schuld­ner eine nicht bestehen­de Ver­bind­lich­keit vor­täuscht oder eine nicht bestehen­de Ver­bind­lich­keit aner­kennt und dadurch sein Ver­mö­gen ver­rin­gert oder nur zum Schein ver­rin­gert. Die­se gesetz­te Ver­hal­tens­wei­se durch den Schuld­ner muss dazu füh­ren, dass sei­ne Gläu­bi­ger (zumin­dest ein Gläu­bi­ger) an der Befrie­di­gung der For­de­rung geschmä­lert oder zur Gän­ze ver­ei­telt wor­den sind.

Es kann fest­ge­hal­ten wer­den, dass Per­so­nen dann kri­da­t­räch­tig han­deln und den straf­recht­li­chen Tat­be­stand der betrü­ge­ri­schen Kri­da erfül­len, sofern Sie gegen die Grund­sät­ze des ordent­li­chen Wirt­schaf­tens leben und dadurch einen nicht unbe­deu­ten­den Teil Ihres Ver­mö­gens ver­brin­gen, beschä­di­gen, unbrauch­bar machen oder ver­schen­ken. Zum Bei­spiel han­delt es sich auch um einen Fall von kri­da­t­räch­ti­gem Han­deln, wenn der Schuld­ner über ein unge­wöhn­lich gewag­tes Geschäft aus­führt, dass nicht zu sei­nem gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb gehört, über­mä­ßig hohe Beträ­ge aus­gibt oder die­se Beträ­ge dem Glück­spiel oder einer Wet­te zum Opfer gefal­len sind.

Auch kann das Delikt der betrü­ge­ri­schen Kri­da ver­wirk­licht wer­den, wenn der Schuld­ner einen über­mä­ßi­gen Auf­wand ver­zeich­net, der mit sei­nen Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen in einem auf­fal­len­den Wider­spruch steht.
Bei­spiels­wei­se stand in Inns­bruck ein Ex — Unter­neh­mer vor Gericht, der vom Fir­men­kon­to EUR 41.200,– abge­ho­ben hat und EUR 16.000,– für pri­va­tes Ver­gnü­gen in einem Casi­no Urlaub ver­spielt hat.

Der Tat­be­stand der betrü­ge­ri­schen Kri­da könn­te inso­fern für Unter­neh­mer (vor allem in Zei­ten wirt­schaft­li­cher Anspan­nung) schla­gend wer­den, sofern durch ein beschrie­be­nes Ver­hal­ten Gläu­bi­ger am Ver­mö­gen geschä­digt wer­den könnten.

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Verspätete Erstellung von Jahresabschlüssen – kridaträchtiges Handeln?

Durch­aus könn­te das Han­deln von Geschäfts­füh­rern einen kri­da­t­räch­ti­gen Cha­rak­ter haben, sofern Jah­res­ab­schlüs­se ver­spä­tet erstellt wer­den, dass ein zeit­na­her Über­blick auf die Finanz- und Ertrags­la­ge des Unter­neh­mens erheb­lich erschwert wird. Die ver­spä­te­te Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses wider­spricht zudem den ordent­li­chen Grund­sät­zen des Wirt­schaf­tens. Auch in die­sem Fall muss die Hand­lung dazu geführt haben, dass der Gläu­bi­ger am Ver­mö­gen geschmä­lert wur­de, oder die Befrie­di­gung ver­ei­telt wur­de. Im Inkas­so­ver­fah­ren prüft LIONHEAD INKASSO den Tat­be­stand der betrü­ge­ri­schen Kri­da dann, wenn wir erfah­ren haben oder uns bekannt wur­de, dass der Schuld­ner plötz­lich vor­gibt ver­mö­gens­los zu sein. Durch­aus könn­te es sein, dass das Ver­mö­gen über­tra­gen wur­de, oder das Ver­mö­gen durch vor­ge­täusch­te Ver­bind­lich­kei­ten vor­sätz­lich ver­rin­gert wur­de. 

Lie­gen kon­kre­te Bewei­se vor bespre­chen wir mit unse­ren Kli­en­ten regel­mä­ßig die indi­vi­du­el­le Situation. 
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Inkas­soLeis­tun­gen für Pri­vat und Unter­neh­men aus Han­del, Gewer­be, Indus­trie, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und öffent­li­cher Hand.

§ 159 StGB Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

Das Straf­ge­setz­buch regelt in sei­nem § 159 StGB die fahr­läs­si­ge Beein­träch­ti­gung von Gläu­bi­ger­inter­es­sen. Bei die­sem Delikt han­delt der Schä­di­ger aus Fahr­läs­sig­keit. Ein Vor­satz auf die Beein­träch­ti­gung von Gläu­bi­ger­inter­es­sen muss nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Die­ses Delikt ist die Fahr­läs­sig­keits­va­ri­an­te des Delikts gem. § 158 StGB der die Begüns­ti­gung eines Gläu­bi­gers regelt.
Der bedeu­ten­de Unter­schied die­ser zwei Straf­rechts­nor­men ist jener, dass die grob fahr­läs­si­ge Beein­träch­ti­gung von Gläu­bi­ger­inter­es­sen aus­schließ­lich fahr­läs­sig began­gen wer­den kann, woge­gen die Begüns­ti­gung eines Gläu­bi­gers nur vor­sätz­li­che ver­wirk­licht wer­den kann.

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Der Straf­tat­be­stand der fahr­läs­si­gen Beein­träch­ti­gung von Gläu­bi­ger­inter­es­sen sieht drei Straf­tat­be­stän­de vor. Erfasst wird in die­sem Tat­be­stand ein Ver­hal­ten des Schä­di­gers, der pflicht­wid­rig sei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit her­bei­führt. Der Schä­di­ger muss dazu grob fahr­läs­sig sei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit her­bei­füh­ren, dass er kri­da­t­räch­tig han­delt. Wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit bei­spiels­wei­se durch über­mä­ßi­gen Auf­wand, durch leicht­sin­ni­ge Kre­dit­be­nut­zung oder Kre­dit­ge­wäh­rung ver­ur­sacht wur­de könn­te der Straf­tat­be­stand erfüllt sein.
Wur­de die Zah­lungs­un­fä­hig­keit durch pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten her­bei­ge­führt, ist der Ver­ur­sa­cher mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit einer Geld­stra­fe bis zu 720 Tages­sät­ze zu bestra­fen. Hat jedoch die Straf­tat einen EUR 1.000.000,– über­stei­gen­den Befrie­di­gungs­aus­fall bei den Gläu­bi­gern des Schuld­ners bewirkt, so sieht das Gesetz eine Frei­heits­stra­fe von bis zu zwei Jah­ren vor.

Verzögerung der Insolvenzanmeldung in Verbindung mit der Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen 

In § 159 Abs 2 StGB wird der zwei­te Straf­tat­be­stand der fahr­läs­si­gen Beein­träch­ti­gung von Gläu­bi­ger­inter­es­sen gere­gelt. Hier­bei muss der Täter in Kennt­nis oder in fahr­läs­si­ger Unkennt­nis sei­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit grob fahr­läs­sig die Befrie­di­gung von min­des­tens eines sei­ner Gläu­bi­ger dadurch ver­ei­teln oder schmä­lern, dass er kri­da­t­räch­tig han­delt. Die­ser Tat­be­stand könn­te ver­wirk­licht wer­den, wenn der Schuld­ner nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit die Insol­venz­an­mel­dung ver­zö­gert oder die Befrie­di­gung bestimm­ter Gläu­bi­ger bevor­zugt. Ins­be­son­de­re wenn der Schä­di­ger nur die Schul­den ein­zel­ner Gläu­bi­ger begleicht oder auch wenn der Schä­di­ger neue Schul­den ein­geht. Beson­ders dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass der Ein­tritt des Insol­venz­fal­les Vor­aus­set­zung ist. Wird durch das Han­deln des Schuld­ners ein EUR 1.000.000,– über­stei­gen­der Befrie­di­gungs­aus­fall sei­ner Gläu­bi­ger oder wenigs­tens einer sei­ner Gläu­bi­ger bewirkt, sieht der Gesetz­ge­ber einen Straf­rah­men von bis zu zwei Jah­ren vor. Wer­den durch das Ver­hal­ten des Täters wirt­schaft­li­che Exis­ten­zen vie­ler Men­schen beein­träch­tigt, wird der Täter eben­so zu bestra­fen sein.

Sofern all die­se prä­sen­tier­ten außer­ge­richt­li­chen Betrei­bungs­maß­nah­men nicht grei­fen und ihr Schuld­ner trotz aller außer­ge­richt­li­chen Bemü­hun­gen nicht leis­tet, wird dem Gläu­bi­ger nichts ande­res übrig blei­ben als mit Hil­fe von gericht­li­chem Zwang sein Recht durch­zu­set­zen und so über den Gerichts­weg an sei­ne For­de­rung zu kommen.

Wenn Gebietskörperschaften eingreifen um Zahlungsunfähigkeiten abzuwenden

Im drit­ten Straf­tat­be­stand der grob fahr­läs­si­gen Beein­träch­ti­gung von Gläu­bi­ger­inter­es­sen wird ein Ver­hal­ten des Schä­di­gers unter Stra­fe gestellt, wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Unter­neh­mens fahr­läs­sig durch kri­da­t­räch­ti­ges Ver­hal­ten des Schä­di­gers ver­ur­sacht wird. Die Kri­sen­si­tua­ti­on, wel­che der Schuld­ner ver­ur­sacht hat, wird jedoch durch Zuwen­dun­gen einer oder meh­re­rer Gebiets­kör­per­schaf­ten abge­wen­det, obwohl die­se Gebiets­kör­per­schaf­ten nicht dazu ver­pflich­tet gewe­sen wären. Bei die­sem Fall muss berück­sich­tigt wer­den, dass durch die Maß­nah­men (Zuwen­dun­gen) der Gebietskörperschaft(en) auch die Insol­venz des Schuld­ners abge­fan­gen wird.

Wie kann mir LIONHEAD helfen, wenn ich Opfer eines betrügerischen Krida Deliktes wurde?

Ein­gangs sei erwähnt, dass Gläu­bi­ger, die Ihre For­de­run­gen zum Inkas­so über­ge­ben, sich oft­mals nicht die Fra­ge stel­len, ob das Ver­hal­ten, wel­ches Ihr Schuld­ner an den Tag legt straf­recht­lich rele­vant ist. Wenn uns Kli­en­ten mit dem Inkas­so beauf­tra­gen, prü­fen wir typi­scher­wei­se den Sach­ver­halt unter zivil- und straf­recht­li­chen Gesichts­punk­ten. Auch wäh­rend unse­res Inkas­so­ver­fah­ren wer­den wir tätig, wenn wir betrü­ge­ri­sche Ver­hal­tens­wei­sen erken­nen. Sofern straf­recht­li­ches Ver­hal­ten für uns ein­deu­tig erkenn­bar wird, bespre­chen wir uns mit unse­ren Kli­en­ten bezüg­li­cher der all­fäl­li­gen Mög­lich­keit einer straf­recht­li­chen Ver­fol­gung. Wir von LIONHEAD INKASSO ver­su­chen mit unse­rem lang­jäh­ri­gen juris­ti­schen Know How und unse­rem anwalt­li­chen Netz­werk, best­mög­lich für unse­re Kli­en­ten eine effek­ti­ve und maß­ge­schnei­der­te Lösung im For­de­rungs­ma­nage­ment zu bie­ten. Die rasche Rea­li­sie­rung ihrer Geld­for­de­rung steht immer im Vordergrund.