Inkassodienstleistung für Österreich

Wir trei­ben Schul­den ein

Inkas­soLeis­tun­gen für Pri­vat und Unter­neh­men 

logo lionhead inkasso

Inkassoinstitut Österreich

LIONHEAD INKASSO bie­tet sei­ne Kli­en­ten Inkas­so­dienst­leis­tung in ganz Öster­reich an. Über­las­sen Sie einem öster­rei­chi­schem Inkas­so­un­ter­neh­men mit juris­ti­schem Fach­wis­sen Ihre Sor­gen mit Ihren Schuld­nern damit Sie sich mehr Zeit für Ihre Kern­kom­pe­ten­zen in Ihrem Unter­neh­men neh­men kön­nen. LIONHEAD INKASSO bie­tet jedoch nicht nur rei­nes Inkas­so in Öster­reich an, auch im Bereich des For­de­rungs­ma­nage­ment unter­stüt­zen wir unse­re Auf­trag­ge­ber und unter­stüt­zen so unse­re Kli­en­ten Zah­lungs­aus­fäl­le zu ver­mei­den.

2148769675

© freepik

Warum Inkasso durch Lionhead Österreich?

In Öster­reich ist LIONHEAD INKASSO seit 2021 erfolg­reich im Bereich der Betrei­bung von For­de­run­gen sowie im For­de­rungs­ma­nage­ment für sei­ne Kli­en­ten tätig. Unser Geschäfts­füh­rer Herr Mag. Andre­as Gsel­mann ist seit 2014 im juris­ti­schen Bereich mit der Finan­zie­rung von Gerichts­ver­fah­ren tätig und hat im Rah­men sei­ner beruf­li­chen Lauf­bahn eine Viel­zahl von Gerichts­ver­fah­ren finan­ziert und beglei­tet. Unse­re Kli­en­ten pro­fi­tie­ren in einem hohen Maße von einem gro­ßen Netz­werk, dass in rund einem Jahr­zehnt durch die Geschäfts­tä­tig­keit von Herrn Mag. Andre­as Gsel­mann geschaf­fen wur­de. Daher ist ein wei­te­rer Mehr­wert für die Kli­en­ten und Auf­trag­ge­ber der LIONHEAD das juris­ti­sche Fach­wis­sen, wel­ches bei der Prü­fung der zum Inkas­so her­an­ge­tra­ge­nen Sach­ver­hal­te zur Anwen­dung kommt, sowie die jah­re­lan­ge Erfah­rung mit Gerichts­ver­fah­ren. Juris­ti­sche Lösungs­an­sät­ze kön­nen ein­fach und schnell bereit­ge­stellt wer­den können. 

Sofern die außer­ge­richt­li­chen Betrei­bungs­ver­su­che mit dem Schuld­ner nicht zum Erfolg geführt haben, und sich LIONHEAD mit sei­nen Auf­trag­ge­ber für die gericht­li­che Betrei­bung bespro­chen haben, kön­nen die Auf­trag­ge­ber auf das gro­ßes öster­rei­chi­sches Netz­werk zurück­zu­grei­fen. Da LIONHEAD INKASSO typi­scher­wei­se den Sach­ver­halt von sei­nen Auf­trag­ge­bern sehr gut kennt und auch regel­mä­ßig im Zuge des Inkas­so­ver­fah­rens von LIONHEAD gesam­mel­te Bewei­se in einem mög­li­chen Zivil- und Straf­rechts­ver­fah­ren als Bewei­se ver­wer­tet kön­nen, bie­ten LIONHEAD INKASSO sei­nen Kli­en­ten auch außer­halb der außer­ge­richt­li­chen Inkas­so­ver­fah­ren einen bedeu­ten­den Mehrwert.

Inkas­soLeis­tun­gen für Pri­vat und Unter­neh­men aus Han­del, Gewer­be, Indus­trie, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und öffent­li­cher Hand.

Internationale Forderungsbetreibung und Inkasso in Österreich

Die außer­ge­richt­li­che Betrei­bung von For­de­run­gen, also das INKASSO in ÖSTERREICH ist das Kern­ge­schäft von LIONHAD INKASSO. Eine Viel­zahl von unse­ren Auf­trag­ge­bern betrei­ben Ihr Geschäft aus Öster­reich. Doch auch Inkas­soleis­tun­gen in Deutsch­land, Schweiz, Slo­wa­kei gehört zu regel­mä­ßi­gen Inkas­so­all­tag des Inkas­so­bü­ros.  LIONHEAD INKASSO unter­stützt Unter­neh­men und Pri­vat­per­so­nen mit dem Inkas­so von Ihren For­de­run­gen in Öster­reich oder außer­halb von Öster­reich. Län­der­gren­zen stel­len für unse­re Inkas­so­dienst­leis­tung kein Hin­der­nis dar. In Zusam­men­ar­beit mit Ermitt­lern (insb. Detek­tei­en) kann der Auf­ent­halts­ort von unter­ge­tauch­ten Schuld­nern ermit­telt wer­den. Auch das Inkas­so auf Mal­ta (Stich­wort: Glücks­spiel­fir­men / Ver­bo­te­nes Glück­spiel) stellt für die  Inkas­so­dienst­leis­tung von LIONHEAD kein Pro­blem dar. Für eine effek­ti­ve Inkas­soar­beit in Öster­reich kann LIONHEAD auf das Zen­tra­le Mel­de­re­gis­ter zugrei­fen und sich an Wirt­schaf­saus­kunf­s­da­tei­en wen­den. Damit kann bereits im Vor­feld prü­fen, ob sich der Schuld­ner even­tu­ell in Öster­reich aufhält.

2148194735

© freepik

Wie funktioniert Inkasso außerhalb von Österreich?

Um zur prü­fen, ob LIONHEAD INKASSO die Betrei­bung von Inkas­sofäl­len über­neh­men kann, die außer­halb von Öster­reich behei­ma­tet sind, stellt sich immer wie­der die Vor­fra­ge des Auf­ent­halts­or­tes des Schuld­ners. Sofern der Schuld­ner sei­nen Auf­ent­halt im benach­bar­ten Aus­land (Deutsch­land, Schweiz, Slo­wa­kei usw.) hat und der Auf­trag­ge­ber den Auf­ent­halts­ort Ihres Schuld­ners genau kennt kann LIONHEAD grund­sätz­lich ohne Ver­zö­ge­rung oder ohne auf­wen­di­ge Aus­for­schungs­ar­beit mit der außer­ge­richt­li­chen Betrei­bungs­tä­tig­keit und somit mit dem Inkas­so begin­nen. Sofern der Gläu­bi­ger jedoch nicht den Auf­ent­halts­ort sei­nes Schuld­ners kennt, könn­te es auch sein, dass LIONHEAD INKASSO für die Aus­for­schung des Schuld­ners die Kennt­nis­se eines Ermitt­lers (insb. Detek­ti­ves) zu Rate zie­hen müss­te, um mit der Inkas­soar­beit zu begin­nen.
Sofern es dem Inkas­so­auf­trag geschul­det ist, über­nimmt LIONHEAD INKASSO für sei­ne Auf­trag­ge­ber auch Inkas­so­tä­tig­kei­ten, die meh­re­re Flug­stun­den von Öster­reich ent­fernt lie­gen. Län­der­gren­zen stel­len für die Inkas­so­tä­tig­keit kein Pro­blem dar. 

Aussergerichtliches Inkasso und in Österreich und gerichtliches Verfahren

Als Inkas­so­dienst­leis­ter ist LIONHEAD INKASSO spe­zia­li­siert für den Bereich des außer­ge­richt­li­chen Inkas­sos. Die Betrei­bung von For­de­run­gen im In- und Aus­land zäh­len zu den Kern­kom­pe­ten­zen. Dabei über­nimmt LIONHEAD INKASSO regel­mä­ßig die gesam­te Kor­re­spon­denz sowie das per­sön­li­che Gespräch mit Ihrem Schuld­ner vor Ort. Das pri­mä­re Ziel von der außer­ge­richt­li­che For­de­rungs­be­trei­bung besteht dar­in die For­de­rung von Ihrem Schuld­ner ohne Zuhil­fe­nah­me der Gerich­te zu errei­chen. Die Pra­xis zeigt, dass hier das per­sön­li­che Gespräch mit Schuld­ner vor Ort durch die erfah­re­nen Mit­ar­bei­ter von LIONHEAD INKASSO, eine sehr effek­ti­ve Mög­lich­keit für Gläu­bi­ger ist, Ihre For­de­rung auch ohne Ein­schal­tung der Gerich­te zu erhal­ten. Sofern jedoch mit dem Schuld­ner kein Ein­ver­neh­men gefun­den wer­den kann, und der Schuld­ner gegen­über dem Inkas­so­bü­ro kei­nen Zah­lungs­wil­len zeigt muss die Zuhil­fe­nah­me der ordent­li­chen Gerich­te in Erwä­gung gezo­gen wer­den. In §§ 244 ff ZPO wird das Mahn­ver­fah­ren geregelt.

Mit dem Mahn­ver­fah­ren wird den Gläu­bi­gern (die mit­un­ter kei­ne Befrie­di­gung durch das außer­ge­richt­li­che Inkas­so erfah­ren haben) die Mög­lich­keit eröff­net, über den Gerichts­weg einen Exe­ku­ti­ons­ti­tel zu erlan­gen. Sofern der Schuld­ner kei­ne Ein­wen­dun­gen gegen die Mahn­kla­ge ein­wen­det, wird gegen den Schuld­ner ein beding­ter Zah­lungs­be­fehl erlas­sen. Sofern der Schuld­ner jedoch gegen die­sen Zah­lungs­be­fehl Ein­spruch ein­legt, ist vom zustän­di­gen Rich­ter eine Tag­sat­zung aus­zu­schrei­ben. Die­se Tag­sat­zung wird jedoch nur aus­ge­schrie­ben, wenn KEIN Ein­spruch vom Schuld­ner ein­ge­bracht wird.

15446

© freepik

Das gerichtliche Mahnverfahren für Geldforderungen bis zu EUR 75.000,–

Über­steigt der ein­zu­kla­gen­de Betrag EUR 75.000, — ist das gericht­li­che Mahn­ver­fah­ren nicht mög­lich. Das gericht­li­che Mahn­ver­fah­ren ist für Geld­for­de­rung bestimmt, die die­se genann­te Wert­gren­ze nicht über­stei­gen. Über­steigt jedoch die For­de­rung den Betrag ist der Anspruch mit­tels Kla­ge vor den ordent­li­chen Gerich­ten gel­tend zu machen. 

Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens

Für das Mahn­ver­fah­ren ver­wen­det der Rechts­ver­tre­ter des Gläu­bi­gers ein spe­zi­el­les For­mu­lar. Die Ver­wen­dung die­ses For­mu­lar ist zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Das Gericht prüft den Antrag auf for­mel­le Vor­aus­set­zun­gen. So wird bei­spiels­wei­se geprüft ob der Beklag­te (insb. der Schuld­ner) sei­nen Wohn­sitz in Öster­reich hat. Sofern die Prü­fung der for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen zu kei­ner Zurück­wei­sung des Antra­ges geführt hat, wird das öster­rei­chi­sche Gericht einen beding­ten Zah­lungs­be­fehl erlas­sen. Wich­tig in die­sem Zusam­men­hang ist die Tat­sa­che, dass das öster­rei­chi­sche Gericht nicht prüft ob der ein­ge­klag­te Anspruch des Gläu­bi­gers zu Recht besteht oder nicht. Aus­ge­nom­men wäre Fäl­len wo bereits aus dem Antrag deut­li­che her­vor­geht, dass der Anspruch jeden­falls nicht besteht. Zum Bei­spiel wenn der Gläu­bi­ger ein Mahn­ver­fah­ren ein­lei­tet und schreibt, dass ihm der Schuld­ner EUR 10.000, — als Dar­le­hen gege­ben hat und begehrt eine Zah­lung von EUR 15.000, —.

Um den beding­ten Zah­lungs­be­fehl, den das Gericht nach posi­ti­ver for­mel­ler Prü­fung gegen den Schuld­ner erlas­sen hat, außer Kraft zu setz­ten, bleibt dem Schuld­ner ab Zustel­lung maxi­mal 4 Wochen Zeit, Ein­spruch gegen die­sen Zah­lungs­be­fehl an das erlas­sen­de Gericht ein­zu­brin­gen. Sofern der Schuld­ner Ein­spruch erhebt, wird der Zah­lungs­be­fehlt außer Kraft gesetzt und das Gericht hat eine münd­li­che vor­be­rei­ten­de Tag­sat­zung anzu­set­zen. Wird jedoch kein Ein­spruch vom Beklag­ten erho­ben so wird der beding­te Zah­lungs­be­fehl rechts­kräf­tig und voll­streck­bar. In die­sem Fall kann nicht geprüft wer­den, ob die For­de­rung zurecht besteht. Auch wenn die ein­ge­klag­te For­de­rung abso­lut zu Unrecht bestehen wür­de, wäre der Zah­lungs­be­fehl exe­ku­tier­bar und der Beklag­te wür­de nicht mehr um die Zah­lung her­um­kom­men. Sofern der Beklag­te nicht frei­wil­li­ge leis­tet, könn­te der Schuld­ner exe­ku­tiert wer­den und die For­de­rung könn­te mit­tels gericht­li­chen Zwangs durch­ge­setzt werden.

Wur­de jedoch von dem Beklag­ten der Ein­spruch, gegen den beding­ten Zah­lungs­be­fehl, recht­zei­tig bei dem öster­rei­chi­schen Gericht wel­ches den Zah­lungs­be­fehl erlas­sen hat erho­ben, muss das Gericht eine ers­te münd­li­che Ver­hand­lung aus­schrei­ben. In der Regel beauf­tragt das Gericht den Klä­ger die ein­ge­klag­te For­de­rung in einem Schrift­satz zu prä­zi­sie­ren und Bewei­se vorzubringen.

inkasso2

© freepik

Die LIONHEAD INKASSO Empfehlung für Ihren Inkassofall lautet:

Bevor Sie ein Inkas­so­bü­ro beauf­tra­gen erkun­di­gen Sie sich über die Arbeits­wei­se des jewei­li­gen Inkas­soisti­tu­tes! Lesen Sie auch unse­ren Arti­kel über seriö­ses / unse­riö­ses Inkas­so.
Las­sen Sie Ihren Fall ein­fach von LIONHEAD INASSO prü­fen. Die Sach­ver­halts­prü­fung ist abso­lut kos­ten­frei und unver­bind­lich. In einen Bera­tungs­ge­spräch wird Ihre indi­vi­du­el­le Situa­ti­on bespro­chen. Sofern Sie unschlüs­sig sind, ob Sie für die For­de­rungs­be­trei­bung einen Rechts­an­walt ein­schal­ten möch­ten und gleich Mahn­kla­ge ein­brin­gen wol­len oder Kla­ge erho­ben wer­den soll, kon­tak­tie­ren Sie uns damit wir Sie best­mög­lich bera­ten können.

„Jeder Inkas­sofall ist einzigartig.“

WICHTIG: Im Rah­men des Inkas­so­ver­fah­ren wer­den oft­mals wert­vol­le Infor­ma­tio­nen über Ihren Schuld­ner gewon­nen, die in einem anschlie­ßen­den Gerichts­ver­fah­ren (Zivil- oder Straf­ver­fah­ren) von wesent­li­cher Bedeu­tung sein kön­nen und als Beweis­mit­tel die­nen könn­ten. Bei­spiels­wei­se kommt es regel­mä­ßig vor dass Inkas­so­mit­ar­bei­ter über Wahr­neh­mun­gen im Zuge von Zivil- oder Straf­ver­fah­rens als Zeu­gen auf­tre­ten. Zeu­gen­aus­sa­gen stel­len ein wich­ti­ges Beweis­mit­tel vor den Gerich­ten dar. Inkas­so­dienst­leis­tung und Rechts­an­walts­dienst­leis­tung soll­ten immer gut abge­stimmt sein. LIONHEAD INKASSO ver­fügt über ein gro­ßes Anwalts­netz­werk und ver­sucht für den jewei­li­gen Ein­zel­fall sei­nen Kli­en­ten einen maß­ge­schnei­der­ten Lösungs­an­satz zu bieten.

Von der außer­ge­richt­li­chen bis zur gericht­li­chen Betrei­bung steht LIONHEAD INKASSO an Ihrer Seite!

Über­las­sen Sie Ihre For­de­rungs­ein­trei­bung nicht dem Zufall!