Wenn der Kuckuck läutet und die Republik Ihre Gerichtsvollzieher schickt

Wir trei­ben Schul­den ein

Inkas­soLeis­tun­gen für Pri­vat und Unter­neh­men 

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Wenn Schul­den nicht gezahlt wer­den kann dies oft unan­ge­neh­me Fol­gen haben. Der Weg bis zur Exe­ku­ti­on ist jedoch ein müh­se­li­ger. Lan­ge bevor der Voll­zugs­be­am­te des Gerichts vor der Türe steht, hat sich der Schuld­ner in Zah­lungs­ver­zug befun­den. Bevor es über­haupt zu einer gericht­li­chen Ein­trei­bung kommt, wird in der Regel mit Hil­fe von Inkas­so­bü­ro oder Rechts­an­wäl­ten ver­sucht, eine außer­ge­richt­li­che Lösung mit dem Schuld­ner zu fin­den. Dem Schuld­ner wur­den in der Regel etli­che Zah­lungs­auf­for­de­rung und Mahn­schrei­ben zuge­stellt. Viel­leicht hat das eine oder ande­re Inkas­so­in­sti­tut Betrei­bungs­ver­su­che mit­tels Tele­fon­in­kas­so ver­sucht oder es wur­de sogar als letz­te Maß­nah­me der Haustür­be­such von Inkas­so­mit­ar­bei­tern durch­ge­führt. LIONHEAD ver­sucht regel­mä­ßig in sei­nem Inkas­so­all­tag mit den Schuld­nern das per­sön­li­che Gespräch zu füh­ren, um gera­de auch teu­res Gerichts­ver­fah­ren sowie unnö­ti­ge höhe­re Kos­ten, die durch das Gerichts­ver­fah­ren pro­du­ziert wer­den, zu ver­mei­den. Dies ist nicht nur für den Schuld­ner von gro­ßem Vor­teil, auch für den Gläu­bi­ger ist dies von gro­ßem Mehr­wert. Durch die Ein­schal­tung von Inkas­so­bü­ros, die die Schuld­ner ohne lang­wie­ri­ges Gerichts­ver­fah­ren zur Zah­lung moti­vie­ren kön­nen, kann in den Unter­neh­men wesent­lich schnel­ler mehr Liqui­di­tät geschaf­fen werden. 

Schei­tert jedoch auch das Inkas­so­in­sti­tut mit der Ein­bring­lich­ma­chung der For­de­rung, weil bei­spiels­wei­se der Schuld­ner kei­nen Zah­lungs­wil­len an den Tag legt oder offen­sicht­lich erkenn­bar wird, dass der Schuld­ner vor­sätz­lich nicht zah­len möch­te, dann wird es grund­sätz­lich unver­meid­bar
sein die Hil­fe der Jus­tiz in Anspruch zu nehmen.

Vom Gerichtstitel bis zu Pfändung 

Waren die außer­ge­richt­li­che Betrei­bungs­ver­su­che durch das Inkas­so­in­sti­tut oder der Rechts­ver­tre­tung ergeb­nis­los, könn­te man über den Gerichts­weg im Rah­men der Klags­füh­rung einen
Titel erwir­ken. Wur­de im Zuge des Gerichts­ver­fah­ren der Schuld­ner zu einer Leis­tung (zB.: durch ein Urteil oder im Fal­le eines gericht­li­chen Ver­gleichs) ver­pflich­tet, dann erhält der Schuld­ner den Auf­trag, die Leis­tung zu erfül­len. Bei Geld­for­de­run­gen muss der Ver­pflich­te­te die Sum­me bin­nen
einer First von 14 Tagen an die kla­gen­de Par­tei zah­len. Glei­ches gilt, wenn ein beding­ter Zah­lungs­be­fehl rechts­kräf­tig wird.

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Bei Geld­for­de­run­gen bis EUR 75.000,– kann das Gericht im Rah­men eines Mahn­ver­fah­rens ohne Ver­hand­lung sowie ohne Ver­neh­mung der beklag­ten Par­tei einen beding­ten Zah­lungs­be­fehl erlas­sen. Grund­sätz­lich müss­te sich ein Gläu­bi­ger bei einer Klags­füh­rung mit einem Streit­wert von mehr als EUR 5.000,– von einem Rechts­an­walt ver­tre­ten las­sen. Das heißt die ein­ge­brach­te Kla­ge muss von einem Rechts­an­walt unter­schrie­ben werden.

Aus­nah­men bestehen in all jenen Ver­fah­ren wo Eigen­stän­dig­keit der Bezirks­ge­rich­te vor­liegt. Das wäh­ren bei­spiels­wei­se Besitz­stö­rungs­strei­tig­kei­ten, ehe­li­che Strei­tig­kei­ten, Strei­tig­kei­ten aus einem Bestands­ver­trag sowie auch Strei­tig­kei­ten wegen Viehmängeln.

Kommt trotz eines vor dem Gericht erwirk­ten Titels der Schuld­ner nicht die­ser Auf­for­de­rung nach und erfüllt noch immer nicht sei­ne Ver­pflich­tung, hat der Gläu­bi­ger die Mög­lich­keit mit Hil­fe des Gerich­tes die Zwangs­voll­stre­ckung ein­lei­ten zu las­sen. Hier­für muss der Gläu­bi­ger einen ent­spre­chen­den Exe­ku­ti­ons­an­trag vor Gericht stellen. 

Sofern der Gläu­bi­ger von einem Rechts­an­walt ver­tre­ten ist, wird die­ser für Ihn den Antrag auf Exe­ku­ti­on ein­brin­gen. Ange­merkt sei, dass bei einer Zwangs­voll­stre­ckung kei­ne Anwalts­pflicht besteht und die­ser Antrag auch eigen­stän­dig ein­ge­bracht wer­den könnte.

Inkas­soLeis­tun­gen für Pri­vat und Unter­neh­men aus Han­del, Gewer­be, Indus­trie, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und öffent­li­cher Hand.

Die Arten der Exekutionsmittel 

Es gibt meh­re­re Arten von Exe­ku­ti­ons­mit­teln. Dem Gläu­bi­ger ste­hen zur Betrei­bung der Zwangs­voll­stre­ckung also meh­re­re Arten zur Ver­fü­gung. Der Gläu­bi­ger hat dies­be­züg­lich ein
allei­ni­ges Wahl­recht wel­che Art der Zwangs­voll­stre­ckung er für die Exe­ku­ti­on wählt. Bei der Wahl der Exe­ku­ti­ons­mit­tel kann der Gläu­bi­ger auch meh­re­re Exe­ku­ti­ons­mit­tel bean­tra­gen. Das Gesetz bestimmt jedoch, dass bestimm­te Exe­ku­ti­ons­mit­tel vor der Durch­füh­rung ande­rer bevor­zugt wer­den. Bevor es also zur Pfän­dung von Gegen­stän­den kommt (Fahr­nis­exe­ku­ti­on) ist zuvor eine Gehalts­exe­ku­ti­on (Lohn­pfän­dung) durch­zu­füh­ren.

Wenn Geld­for­de­run­gen exe­ku­tiert wer­den ste­hen dem Gläu­bi­ger fol­gen­den Exe­ku­ti­ons­mit­teln zur Ver­fü­gung:

Der wohl am häu­figs­te Fall einer For­de­rungs­exe­ku­ti­on ist die Lohn- und Gehalts­exe­ku­ti­on. Durch die Dritt­schuld­ner­ver­stän­di­gung, wird dem Arbeit­ge­ber des Schuld­ners durch das Exe­ku­ti­ons­ge­richt mit­ge­teilt, dass die­ser nicht mehr an den Arbeit­neh­mern aus­zah­len darf. Der Arbeit­ge­ber muss nun an den Gläu­bi­ger leisten.

Mit­hil­fe des Gerichts­voll­zie­hers kön­nen auch beweg­li­che Sachen der Zwangs­voll­stre­ckung unter­wor­fen wer­den. Dazu pfän­det der Gerichts­voll­zie­her die Gegen­stän­de des Schuld­ners, indem er
die Fahr­nis­se in ein Pro­to­koll ein­trägt (Pfän­dungs­pro­to­koll). Im Zuge der Ein­tra­gung in das Pfän­dungs­pro­to­koll wird auch der vor­aus­sicht­lich zu erzie­len­den Erlös ange­ge­ben. Die Gegen­stän­de ver­blei­ben grund­sätz­lich beim Schuld­ner, sofern Sie nicht in Ver­wah­rung genom­men wer­den. Dazu bedarf es jedoch eines Antrags des Gläubigers.

Unpfändbar sind

Sofern nicht den Anord­nun­gen des Gerichts­voll­zie­hers ent­spro­chen wird gilt dies als Wider­stand gegen die Staats­ge­walt und ist mit einer Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren zu bestra­fen. Sofern gepfän­de­te Sachen zer­stört, beschä­digt oder besei­tigt wer­den, ist dies eben­falls unter Stra­fe gestellt.

Online Versteigerung durch das Bundesministerium für Justiz

Kommt es bei­spiels­wei­se im Rah­men von einem Exe­ku­ti­ons­ver­fah­ren zu einer Pfän­dung von beweg­li­chen Gegen­stän­den, besteht seit 2015 für Gerichts­voll­zie­her die Mög­lich­keit, die gepfän­de­ten Gegen­stän­den auf der Jus­tiz-Inter­net­platt­form justiz-auktion.at zur Ver­stei­ge­rung von
beweg­li­chen Gütern durch­zu­füh­ren. Auf die­ser Platt­form kön­nen Gegen­stän­de ver­stei­gert wer­den, die im Rah­men eines Exe­ku­ti­ons­ver­fah­ren aber auch im Zuge von Straf­ver­fah­ren ver­fal­le­ne, kon­fis­zier­te oder beschlag­nahm­te Gegen­stän­de gepfän­det wer­den. Seit 2019 haben nun auch Insol­venz­ver­wal­ter die Mög­lich­keit auf der Inter­net­ver­stei­ge­rungs­platt­form Ver­mö­gen­ge­gen­stän­de aus Insol­venz­ver­fah­ren zu ver­stei­gen.  

Kraft­fahr­zeu­ge, (Unterhaltungs-)Elektronik wie zum Bei­spiel Han­dys und PCs und Note­books, Schmuck, Sport­ar­ti­kel fin­den hier regel­mä­ßig Ihre Abneh­mer. Durch die Inter­net-Ver­stei­ge­rung bie­tet sich ein weit­aus höhe­rer Bie­ter­kreis als die Vor-Ort-Ver­stei­ge­rung. Es gibt kei­ne Preis­ab­spra­chen mehr vor Ort und die ver­stei­ger­ten Güter erzie­len höhe­re Erlö­se. Im Jahr 2019 wur­den auf der Jus­tiz-Inter­net­platt­form Erlö­se von EUR 2.653.015,73 erzielt.

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