Inkasso von Privatforderungen – kann auch eine Privatperson das Inkassobüro beauftragen?
Nicht nur im unternehmerischen Bereich nimmt die Forderungseintreibung einen wichtigen Platz in der Liquiditätsschaffung ein. Auch private Gläubiger haben die Möglichkeit auf die Leistungen eines Inkassobüros zurückzugreifen und genießen die gleichen Vorteile wie im unternehmerischen Bereich. Voraussetzung das LIONHEAD Inkasso die Forderungsbetreibung übernimmt ist, dass Sie uns das bestehen der Forderung nachweisen. Immer dann wenn die zum Inkasso übergebenen Forderung schriftlich nachweisbar ist und gerechtfertigt ist, kann das Inkassobüro die Forderung betreiben. Auch können Forderungen betrieben werden wenn im Zuge eines Gerichtsverfahrens ein Titel geschaffen wurde.
Es empfiehlt sich vor Übergabe von Privatforderungen an das Inkassoistitut die Zahlungsforderung schriftlich einzumahnen. Dies ist jedoch keine Pflicht und nicht notwendige Voraussetzung damit das Inkassobüro mit der Forderungsbetreibung beginnen kann.
LIONHEAD stellt seinen Klienten Mustertexte zur Verfügung, sofern vor Übergabe an das Inkassoinstitut der Schuldner letztmalig vom Gläubiger abgemahnt werden möchte.
LIONHEAD Inkasso versucht Ihre Forderung außergerichtlich durchzusetzen. Dazu haben wir die Möglichkeit des Brief und Telefoninkassos. Sofern Ihr Schuldner nicht reagiert haben wir die Möglichkeit das Inkasso an unseren Außendienst zu übergeben. LIONHEAD Inkasso versucht für seine Auftraggeber bestmöglich ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, damit auch die Kosten für die gerichtliche Eintreibung nicht anfallen.
Sofern es uns jedoch nicht gelingt Ihren Schuldner zur Zahlung zu motivieren, könnte die gerichtliche Eintreibung notwendig werden um einen Exekutionstitel zu erwirken um beispielsweise ein Pfandrecht an Vermögengegenständen zu begründen oder die Exekution von Gehaltsforderungen zu bewirken, die Versteigerung von Liegenschaften oder bei unternehmerischen Schuldnern könnte etwa auch unter Umständen die Stammeinlage oder sonstige Forderungen gepfändet werden. Die Möglichkeiten richten sich hier nach den Vermögensverhältnissen Ihres Schuldners.
Im Inkassoalltag wird man von Schuldnern häufig mit dem Argument konfroniert, dass diese die Kosten des Inkassos nicht zahlen müssen. Wenn jedoch Ihr Schuldner in Zahlungsverzug war, ist er zur Zahlung der Betreibungskosten gesetzlich verpflichtet. Ihr Schuldner schuldet diese Kosten nach § 1333 Abs 2 ABGB. Bei Nichtzahlung dieser Kosten durch Ihren Schuldner, können diese Kosten über den Klagsweg geltend gemacht werden.
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