Inkasso von Privatforderungen – kann auch eine Privatperson das Inkassobüro beauftragen? 

Wir trei­ben Schul­den ein

Inkas­soLeis­tun­gen für Pri­vat und Unter­neh­men 

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Nicht nur im unter­neh­me­ri­schen Bereich nimmt die For­de­rungs­ein­trei­bung einen wich­ti­gen Platz in der Liqui­di­täts­schaf­fung ein. Auch pri­va­te Gläu­bi­ger haben die Mög­lich­keit auf die Leis­tun­gen eines Inkas­so­bü­ros zurück­zu­grei­fen und genie­ßen die glei­chen Vor­tei­le wie im unter­neh­me­ri­schen Bereich. Vor­aus­set­zung das LIONHEAD Inkas­so die For­de­rungs­be­trei­bung über­nimmt ist, dass Sie uns das bestehen der For­de­rung nach­wei­sen. Immer dann wenn die zum Inkas­so über­ge­be­nen For­de­rung schrift­lich nach­weis­bar ist und gerecht­fer­tigt ist, kann das Inkas­so­bü­ro die For­de­rung betrei­ben. Auch kön­nen For­de­run­gen betrie­ben wer­den wenn im Zuge eines Gerichts­ver­fah­rens ein Titel geschaf­fen wur­de.
Es emp­fiehlt sich vor Über­ga­be von Pri­vat­for­de­run­gen an das Inkas­soisti­tut die Zah­lungs­for­de­rung schrift­lich ein­zu­mah­nen. Dies ist jedoch kei­ne Pflicht und nicht not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung damit das Inkas­so­bü­ro mit der For­de­rungs­be­trei­bung begin­nen kann.

LIONHEAD stellt sei­nen Kli­en­ten Mus­ter­tex­te zur Ver­fü­gung, sofern vor Über­ga­be an das Inkas­so­in­sti­tut der Schuld­ner letzt­ma­lig vom Gläu­bi­ger abge­mahnt wer­den möchte.

LIONHEAD Inkas­so ver­sucht  Ihre For­de­rung außer­ge­richt­lich durch­zu­set­zen. Dazu haben wir die Mög­lich­keit des Brief und Tele­fon­in­kas­sos. Sofern Ihr Schuld­ner nicht reagiert haben wir die Mög­lich­keit das Inkas­so an unse­ren Außen­dienst zu über­ge­ben. LIONHEAD Inkas­so ver­sucht für sei­ne Auf­trag­ge­ber best­mög­lich ein Gerichts­ver­fah­ren zu ver­mei­den, damit auch die Kos­ten für die gericht­li­che Ein­trei­bung nicht anfal­len.
Sofern es uns jedoch nicht gelingt Ihren Schuld­ner zur Zah­lung zu moti­vie­ren, könn­te die gericht­li­che Ein­trei­bung not­wen­dig wer­den um einen Exe­ku­ti­ons­ti­tel zu erwir­ken um bei­spiels­wei­se ein Pfand­recht an Ver­mö­gen­ge­gen­stän­den zu begrün­den oder die Exe­ku­ti­on von Gehalts­for­de­run­gen zu bewir­ken, die Ver­stei­ge­rung von Lie­gen­schaf­ten oder bei unter­neh­me­ri­schen Schuld­nern könn­te etwa auch unter Umstän­den die Stamm­ein­la­ge oder sons­ti­ge For­de­run­gen gepfän­det wer­den. Die Mög­lich­kei­ten rich­ten sich hier nach den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen Ihres Schuldners.

Im Inkas­so­all­tag wird man von Schuld­nern häu­fig mit dem Argu­ment kon­fro­niert, dass die­se die Kos­ten des Inkas­sos nicht zah­len müs­sen. Wenn jedoch Ihr Schuld­ner in Zah­lungs­ver­zug war, ist er zur Zah­lung der Betrei­bungs­kos­ten gesetz­lich ver­pflich­tet. Ihr Schuld­ner schul­det die­se Kos­ten nach § 1333 Abs 2 ABGB. Bei Nicht­zah­lung die­ser Kos­ten durch Ihren Schuld­ner, kön­nen die­se Kos­ten über den Klags­weg gel­tend gemacht werden.

Lie­gen kon­kre­te Bewei­se vor bespre­chen wir mit unse­ren Kli­en­ten regel­mä­ßig die indi­vi­du­el­le Situation. 
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